Personal & Arbeitskräfte
Equal Pay nach § 8 AÜG: neun Monate sind die Regel, 15 Monate die Ausnahme
Was § 1 und § 8 AÜG für Entleiher tatsächlich anordnen: Erlaubnispflicht, eine beidseitig adressierte 18-Monats-Grenze und Equal Pay als gesetzlicher Regelfall mit eng gefassten Tarifausnahmen.
Der Gleichstellungsgrundsatz des AÜG verpflichtet die eine Seite und misst sie an der anderen. Adressat ist der Verleiher, der Vergleichsmaßstab liegt vollständig im Betrieb des Entleihers. § 8 Abs. 1 Satz 1 formuliert das ohne Umweg: „Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz).“ 3
Für den Entleiher heißt das: Die Bedingungen in seinem eigenen Betrieb sind der Maßstab, obwohl die Pflicht des § 8 Abs. 1 ihn nicht adressiert. Ab wann dieser Maßstab beim Arbeitsentgelt greift, regelt Absatz 4.
Die Erlaubnis ist die Vorfrage
§ 1 Abs. 1 Satz 1 stellt die gesamte Konstruktion unter einen Vorbehalt: „Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis.“ 2
Bemerkenswert ist, was dort nicht steht. § 1 nennt die erteilende Behörde nicht; die Norm sagt allein „bedürfen der Erlaubnis“. Dass die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, folgt aus § 17 Abs. 1 AÜG: „Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch.“ 1 Wer die Erlaubnis eines Anbieters prüft, wendet sich damit an eine Behörde, die in der zentralen Norm nicht vorkommt.
Welche Rechtsfolgen eine fehlende Erlaubnis auslöst, regeln die für diesen Text geprüften Vorschriften nicht.
Achtzehn Monate, zweimal adressiert
Die Überlassungshöchstdauer steht in § 1 Abs. 1b Satz 1 – und sie steht dort zweimal: „Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen.“ 2
Der Halbsatz nach dem Semikolon ist die Nachricht für Entleiher: Ihre Pflicht ist nicht vom Verleiher abgeleitet, sondern gesetzlich eigenständig. Ein zu langer Einsatz ist kein bloßer Vertragsverstoß des Dienstleisters.
Abweichungen sind möglich, aber jeweils an einen bestimmten Träger gebunden. Satz 3: „In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.“ Maßgeblich ist die Einsatzbranche, nicht die Zeitarbeitsbranche. Satz 6 erlaubt nicht tarifgebundenen Entleihern über eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine Höchstdauer von bis zu 24 Monaten; Satz 8 enthält eine gesonderte Regelung für den kirchlichen Bereich. 2
Die Berechnung kennt zudem einen Stichtag: Nach § 19 Abs. 2 AÜG bleiben Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 bei der Berechnung der Höchstdauer nach § 1 Abs. 1b unberücksichtigt. 1
Equal Pay ist der Regelfall, nicht das Ziel am Ende einer Frist
Die tarifliche Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz ist zulässig, aber nach unten begrenzt. § 8 Abs. 2 Satz 1: „Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet.“ Drei weitere Sätze des Absatzes 2 regeln die Bindungswirkung, die Übernahme durch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer und den Rückgriff auf das Stundenentgelt des Entleihers, wenn der Tarifvertrag die Verordnungsuntergrenze unterschreitet. 3
Zeitlich ist die Abweichung beim Entgelt eng gefasst. § 8 Abs. 4 Satz 1: „Ein Tarifvertrag im Sinne des Absatzes 2 kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstellungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher abweichen.“ Erst Satz 2 öffnet den längeren Weg: „Eine längere Abweichung durch Tarifvertrag ist nur zulässig, wenn 1. nach spätestens 15 Monaten einer Überlassung an einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist, und 2. nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt erfolgt.“ 3
| Norm | Gegenstand | Wert |
|---|---|---|
| § 1 Abs. 1b Satz 1 | Überlassungshöchstdauer, gesetzlicher Regelfall | 18 |
| § 1 Abs. 1b Satz 3 | Abweichende Höchstdauer durch Tarifvertrag der Einsatzbranche | im Tarifvertrag festgelegt |
| § 1 Abs. 1b Satz 6 | Höchstdauer per Betriebs- oder Dienstvereinbarung, nicht tarifgebundene Entleiher | bis 24 |
| § 8 Abs. 4 Satz 1 | Tarifliche Abweichung vom Equal Pay, Regelfall | 9 |
| § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 | Verlängerter Weg: Zielentgelt spätestens nach | 15 |
| § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 | Einarbeitungszeit vor der stufenweisen Heranführung (Wochen) | höchstens 6 |
| § 8 Abs. 4 letzter Satz | Unterbrechung, ab der frühere Einsätze nicht mehr zählen | mehr als 3 |
| § 19 Abs. 2 | Stichtag, ab dem Überlassungszeiten zählen | 1. April 2017 |
Die Entgeltuhr läuft über Verleiher hinweg
Der letzte Satz des § 8 Abs. 4 rechnet frühere Überlassungen an denselben Entleiher zusammen – unabhängig davon, welcher Verleiher sie durchgeführt hat –, wenn die Unterbrechungen jeweils drei Monate oder weniger betragen. Zeiten vor dem 1. April 2017 bleiben auch hier außer Betracht. 3
Was Entleiher daraus konkret ableiten können
Die Erlaubnis gehört vor den Vertragsschluss, nicht in die Anlage zum Rahmenvertrag. Die eigenen Vergleichsentgelte sind kein interner Vorgang mehr, sobald Zeitarbeit eingesetzt wird: Sie sind der Maßstab des § 8 Abs. 1 und sollten dokumentiert vorliegen, bevor jemand danach fragt. Einsatzzeiten gehören je Person und je Entleiher geführt, nicht je Dienstleister – sonst ist die Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 4 nicht abbildbar. Und ob in der eigenen Einsatzbranche ein Tarifvertrag nach § 1 Abs. 1b Satz 3 gilt, entscheidet über die Planbarkeit langer Einsätze; die 24-Monats-Option des Satzes 6 steht nur nicht tarifgebundenen Entleihern offen.
Was die geprüften Normen offenlassen
Vier Punkte bleiben nach dem geprüften Wortlaut offen. Erstens: Die Höhe der Mindeststundenentgelte, die § 8 Abs. 2 als Untergrenze in Bezug nimmt, steht in einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 und nicht im zitierten Normtext; für diesen Beitrag wurde sie nicht geprüft. Zweitens: Was als „gleichwertig“ im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 gilt, legt der Tarifvertrag selbst fest – das Gesetz verweist, statt zu definieren. Drittens: § 1 Abs. 1b Satz 3 nennt für die tariflich abweichende Höchstdauer im geprüften Wortlaut keine Zahl. Viertens: Ob § 1 Abs. 1b eine eigene Zusammenrechnungsregel für die Höchstdauer enthält, lässt der für diesen Beitrag geprüfte Wortlaut offen – geprüft wurden dort die Sätze 1, 3, 6 und 8.
Gesetzestexte sind Momentaufnahmen. Die hier zitierten Fassungen sind auf den Abrufstand vom 2. September 2026 geprüft. Wer einen Rahmenvertrag über mehrere Jahre schließt, sollte die Fristen vor jeder Verlängerung erneut mit dem Gesetzestext abgleichen, nicht mit der Zusammenfassung eines Anbieters.
Quellen
- AÜG – Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Inhaltsverzeichnis, Einstieg in den konsolidierten Gesamttext) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
- § 1 AÜG – Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht (Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
- § 8 AÜG – Grundsatz der Gleichstellung (Equal Pay / Equal Treatment) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
Zuletzt geprüft:
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