Arbeitgeber-Praxis
Mindestlohn 2026: 13,90 Euro stehen in der Verordnung, 12 Euro im Gesetz
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Die zweite Stufe auf 14,60 Euro ab 2027 steht bereits in derselben Verordnung.
In § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes steht bis heute ein Betrag, der seit Anfang 2026 niemanden mehr bindet: „Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde.“ Das ist kein Redaktionsversehen. Der zweite Satz derselben Vorschrift erklärt, warum die Zahl dort stehen bleiben darf: „Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.“ 2
Der Betrag wandert also nicht in den Gesetzestext, sondern in eine Verordnung daneben. Wer die geltende Lohnuntergrenze im MiLoG nachschlägt, liegt derzeit um 1,90 Euro je Stunde daneben – die Differenz zwischen den 12 Euro im Gesetz und den 13,90 Euro, die tatsächlich gelten.
Was seit dem 1. Januar 2026 gilt
Der maßgebliche Text ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung. Ihr § 1 formuliert knapp: „Der Mindestlohn beträgt 1. ab 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde, 2. ab 1. Januar 2027 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.“ § 2 regelt das Inkrafttreten in einem Satz: „Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.“ Das Vollzitat lautet „Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268; Nr. 312)“. 1
Bemerkenswert an dieser Vorschrift ist, dass sie zwei Stichtage in einem Instrument zusammenfasst. Die Erhöhung auf 14,60 Euro ist keine Ankündigung und kein Vorschlag, sondern steht im selben Verordnungstext wie der heute geltende Betrag.
| Gilt ab | Betrag | Rechtsgrundlage | Differenz zum Gesetzestext |
|---|---|---|---|
| 1. Oktober 2022 | 12,00 | § 1 Abs. 2 MiLoG | – |
| 1. Januar 2026 | 13,90 | § 1 Nr. 1 MiLoV5 | +1,90 |
| 1. Januar 2027 | 14,60 | § 1 Nr. 2 MiLoV5 | +2,60 |
Der Weg von der Kommission in die Verordnung
Am Anfang steht nicht die Bundesregierung, sondern die Mindestlohnkommission. Das Bundesarbeitsministerium hält fest: „Die Mindestlohnkommission hat am 27. Juni 2025 einen Vorschlag vorgelegt, wie sich die Höhe des Mindestlohns ab 1. Januar 2026 entwickeln soll. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag gefolgt, weshalb die Mindestlohnhöhe wie folgt angepasst wird …“ 4 Die Pressemitteilung zum Kabinettbeschluss formuliert dieselbe Abhängigkeit als Reihenfolge: „Die Anhebung folgt dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025.“ 3
Beschlossen wurde die Verordnung am 29. Oktober 2025: „Das Bundeskabinett hat heute die von Bundesministerin Bärbel Bas vorgelegte Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen.“ Dieselbe Mitteilung beziffert die Schritte: „Der Mindestlohn steigt damit zunächst um 8,42 Prozent und im Folgejahr um weitere 5,04 Prozent – insgesamt also um 13,88 Prozent.“ 3
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Vorschlag der Mindestlohnkommission | 27. Juni 2025 |
| Referentenentwurf | 15. September 2025 |
| Länder- und Verbändebeteiligung | 6. Oktober 2025 |
| Kabinettbeschluss | 29. Oktober 2025 |
| Datum der Verordnung laut Vollzitat | 5. November 2025 |
| Abschluss der Verordnung | 7. November 2025 |
| Inkrafttreten nach § 2 MiLoV5 | 1. Januar 2026 |
Die beiden Prozentangaben sind in sich stimmig: 1,0842 mal 1,0504 ergibt 1,1388, also die genannten 13,88 Prozent über beide Stufen. Den bis Ende 2025 geltenden Betrag nennen die für dieses Stück geprüften Quellen dagegen nicht. Rechnerisch lässt er sich aus 13,90 Euro und den 8,42 Prozent auf rund 12,82 Euro zurückführen; bestätigt ist diese Zahl hier nicht, und sie sollte nicht als Beleg weitergereicht werden.
Warum die zweite Stufe jetzt schon ein Planungswert ist
Für die Personalplanung ist die entscheidende Eigenschaft der MiLoV5 nicht die Höhe, sondern der Zeitpunkt der Festlegung. Der Betrag für 2027 steht seit dem 5. November 2025 im Text der Verordnung, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist.
Wo der Mindestlohn nicht die maßgebliche Untergrenze ist
Der Anspruch selbst richtet sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber. § 1 Absatz 1 MiLoG: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“ 2
Er ist aber nicht immer der einschlägige Wert. Absatz 3 derselben Vorschrift ordnet einen Vorrang an: „Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.“ 2
Praktisch heißt das: In Branchen mit einem eigenen Mindestentgelt nach AEntG oder AÜG ist die Prüfung zweistufig. Zuerst ist zu klären, ob ein solcher Branchenmindestlohn greift, und erst danach, ob er die 13,90 Euro nicht unterschreitet. Welche Branchenmindestlöhne derzeit in welcher Höhe gelten, sagen die für dieses Stück geprüften Quellen nicht; sie sind in eigenen Rechtsverordnungen geregelt, die hier nicht ausgewertet wurden.
Worauf jetzt zu achten ist
Drei Punkte, in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit.
Prüfen Sie zuerst die Zitierweise in Ihren eigenen Unterlagen. Arbeitsverträge, Kalkulationsblätter und Angebotsvorlagen, die auf „§ 1 MiLoG“ als Beleg für den Stundensatz verweisen, verweisen auf eine Vorschrift, die 12 Euro nennt. Der belastbare Verweis lautet § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung.
Setzen Sie den 1. Januar 2027 jetzt in die Planung, nicht im Herbst 2026. Der Betrag ist festgesetzt, die einzige offene Variable ist Ihre eigene Stundenstruktur. Bei Verträgen mit Laufzeit über den Jahreswechsel entscheidet sich schon heute, wer die 70 Cent je Stunde trägt.
Beobachten Sie schließlich, ob eine sechste Anpassungsverordnung folgt und wann. In den geprüften Quellen ist keine Nachfolgeverordnung nach der MiLoV5 verzeichnet, und ebenso wenig ein Termin für den nächsten Beschluss der Mindestlohnkommission. Was sich aus der Fußnote zu § 1 MiLoG ablesen lässt, ist lediglich, dass die letzten drei Anpassungen jeweils im November ausgefertigt wurden – ein Beobachtungsfenster, keine Zusage.
Quellen
- MiLoV5 – Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
- § 1 MiLoG – Mindestlohngesetz (Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
- Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro — Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) – Gesetze und Gesetzesvorhaben — Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Zuletzt geprüft: · Rechtsraum und Jahr: Deutschland 2026
Verwandte Beiträge
Personal & Arbeitskräfte
Equal Pay nach § 8 AÜG: neun Monate sind die Regel, 15 Monate die Ausnahme
Was § 1 und § 8 AÜG für Entleiher tatsächlich anordnen: Erlaubnispflicht, eine beidseitig adressierte 18-Monats-Grenze und Equal Pay als gesetzlicher Regelfall mit eng gefassten Tarifausnahmen.